Kooperatives Rheumazentrum Münsterland e.V.

NAVIGATION

Satzung des Kooperativen Rheumazentrums Münsterland e.V.

Die Mitgliederversammlung vom 06.02.2016 hat die aktuelle Satzung beschlossen.  Die Änderungen wurden im Vereinsregister des Amtsgerichtes Münster auf dem Registerblatt VR3446 eingetragen.

§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den im Vereinsregister (Registerblatt VR 3446) eingetragenen Namen „Kooperatives Rheumazentrum Münsterland e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, auf interdisziplinärer kooperativer Basis unter Einbindung der betroffenen Komplementärbereiche die wohnortnahe Versorgung chronisch Rheumakranker zu optimieren:

Die folgenden Bereiche sollen innerhalb des Vereins ein kooperatives Netz bilden und hinsichtlich einer verbesserten ambulanten und stationären Versorgung (Behandlungskette) des im Mittelpunkt stehenden Patienten zusammenarbeiten: Universitätsklinikum Münster, Nordwestdeutsches Rheumazentrum Sendenhorst, Fachklinik Vreden, niedergelassene Fachärzte für Innere Medizin / Rheumatologie sowie Orthopädie, Fachärzte für Allgemein- Kinder und Jugendmedizin, Rehabilitation und angrenzende Disziplinen (z.B. Haut-, Augenärzte), Regionale Patienten-Selbsthilfegruppen, Physio- und Ergotherapeuten.

Aufgaben des Vereins sind die Durchführung von Patientenschulungen und Patiententagen im interdisziplinären Umfeld, insbesondere auch Serviceleistungen für die Patienten, die Veranstaltung und Koordination der interessenneutralen Fortbildung von ärztlichen Mitgliedern, sowie die Förderung des studentischen Nachwuchses.

Die Kooperation der ärztlichen Mitglieder soll die Entwicklung von Diagnostik- und Therapierichtlinien ausbauen sowie wissenschaftliche Untersuchungen zur Epidemiologie, Genetik, Ätiologie, Diagnostik, Therapie und Pathogenese rheumatischer Erkrankungen und eine klinisch orientierte Forschung ermöglichen.

Der Verein hat hierfür eine Geschäftsstelle, die örtlich an der Westfälischen Wilhelms – Universität angesiedelt ist, errichtet.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeitsgemeinschaft regionaler kooperativer Rheumazentren, Köpenicker Straße 48/49, Aufgang A, 10179 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Alle Inhaber von Ämtern innerhalb des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmevertrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Zurückgewiesene binnen eines Monats die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Die Mitgliedschaft kommt mit Beschluss des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung zustande.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. Der Vorstand kann darüber hinaus in geeigneten Fällen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  1. dem/der ersten Vorsitzenden,
  2. dem/der zweiten Vorsitzenden,
  3. dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
  4. dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
  5. einem/einer niedergelassenen Rheumatologen/in,
  6. dem/der Koordinator/in,
  7. einem/einer Kinderrheumatologen/in
  8. einem/einer niedergelassenen Hausarzt/ärztin.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder unter 1 bis 6 sollten aus den Medizinischen Kliniken und Polikliniken des Universitätsklinikums, dem Nordwestdeutschen Rheumazentrum Sendenhorst, einer anderen Fachklinik aus dem Bereich des Rheumazentrums, der Gruppe der niedergelassenen internistischen Rheumatologen/innen oder der Gruppe der niedergelassenen Orthopäden/innen stammen. Aus jeder dieser Gruppe dürfen nicht mehr als drei Mitglieder dem Vorstand angehören. Weiterhin kann auch ein/eine in der hausärztlichen Grundversorgung tätige/r Kollege/in in den Vorstand gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand aus den genannten Gruppen für die Dauer von 3 Jahren.

Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt dieser Vorstandsmitglieder.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus dem Amt aus, bestimmt der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden einen Nachfolger. Ein zurückgetretenes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, seine Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers fortzusetzen.

§ 8 – Zuständigkeiten des Vorstands

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und hat diese auszuführen.

§ 9 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche ist einzuhalten.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden nachfolgend die des ersten stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 10 – Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
  • die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden,
  • die Entgegennahme des Haushaltsberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die Benennung von 2 Rechnungsprüfern,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlussfassung über änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  • Die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

§ 11 – Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung eines Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 12 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 13 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden bzw. von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen – diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2 Dritteln der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich. Eine änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift unterschrieben wird.

§ 14 – Verwendung der Mittel

Die Mittel des Rheumazentrums Münsterland e. V. bestehen aus Beiträgen, Spenden, Stiftungen, Zuwendungen der öffentlichen Hand, Zuwendungen durch Sponsoringverträge sowie ggf. aus Teilnehmergebühren für Fortbildungsveranstaltungen. Sie dürfen nur für den in § 2 niedergelegten Zweck des Vereins verwendet werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Die vorbestehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Münster, den 06.02.2016